dMarkenG: §§ 5, 14 Abs 2 Nr 2, Abs 5, § 15 Abs 2 u 4
1. Der Schutz einer Domain als Werktitel nach § 5 Abs 1 und 3 dMarkenG kann grundsätzlich erst dann einsetzen, wenn das über die Internet Domain erreichbare titelschutztaugliche Werk, zB eine Website, weitgehend fertiggestellt ist.