vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 - Teil 1

IT-RechtMMag. Dr. Gisela Heindl/MMMag. Dr. Christian SzücsjusIT 2010/2jusIT 2010, 2 Heft 1 v. 19.2.2010

Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009)11Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 - AktRÄG 2009), BGBl I 2009/71. ist für börsenotierte Aktiengesellschaften die Verpflichtung geschaffen worden, eine eigene Internetseite zu unterhalten und darauf bestimmte hauptversammlungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Jedoch kommt es zum Entfall einzelner Pflichten, wenn nicht börsenotierte Aktiengesellschaften eigene Internetseiten unterhalten und darauf bestimmte Informationen bereitstellen. Das AktRÄG 2009 setzt primär europäische Vorgaben um. Ein zentraler Gesichtspunkt besteht darin, dass den Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Aktionären jedwede Form der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung anzubieten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!