OGHG: § 15 Abs 1 Z 1, § 15 Abs 2 und 4
1. Das Unterbleiben der Veröffentlichung einer Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemäß § 15 Abs 2 OGHG stellt eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme dar.
OGHG: § 15 Abs 1 Z 1, § 15 Abs 2 und 4
1. Das Unterbleiben der Veröffentlichung einer Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemäß § 15 Abs 2 OGHG stellt eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme dar.