KartG § 5 Abs 1
UWG § 1 Abs 1 Z 1
1. Die Annahme, Preselection-Geräte würden nicht gegen das Kartellrecht verstoßen, wenn die Vorauswahl letztlich änderbar ist, wird auch in der Literatur geäußert und ist daher nicht völlig unvertretbar (rechtfertigt daher nicht die Berufung auf § 5 Abs 1 KartG iVm § 1 Abs 1 Z 1 UWG).