DSG § 27 Abs 1
StPO idF vor 2008 § 115
Die Erledigung eines Löschungsanspruchs des Betroffenen setzt die Verfügungsgewalt des Auftraggebers über die davon betroffenen Daten voraus. Sind die zu löschenden Daten auf Datenträgern gespeichert, die strafgerichtlich beschlagnahmt sind, kann der Auftraggeber mangels Verfügungsgewalt dem Löschungsbegehren nicht nachkommen.