EG: Art 49
1. Eine Regelung, die es innerhalb eines Mitgliedstaats Unternehmen, welche in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassenen sind, untersagt, über das Internet Glücksspiel anzubieten, stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.
2. Eine unterschiedslos anwendbare Regelung kann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.