UWG: § 1 Abs 2, § 1a Abs 1, § 2 Abs 4
KSchG: § 5c Abs 1 Z 1 und 6, Abs 2
1. Werden Kinder durch eine unter Berücksichtigung ihres Fassungsvermögens (§ 1 Abs 2 Satz 2 UWG) irreführende Geschäftspraktik oder sonst auf unlautere Weise dazu veranlasst, ihre Eltern zu geschäftlichen Entscheidungen zu motivieren, die diese sonst nicht getroffen hätten, so liegt darin idR eine die Eltern belästigende aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a Abs 1 UWG. An Kinder gerichtete Werbung ist andererseits nicht absolut unzulässig.