UWG: § 1 Abs 1 Z 1, § 2
ABGB: §§ 864a, 879 Abs 3
1. Dem Durchschnittsinteressenten ist durchaus geläufig, dass Bestellvorgänge im Internet oft das Aufrufen mehrerer aufeinander folgender Seiten erfordern, wobei die Einwilligung in oder die Ablehnung von Vertragsangeboten durch das Setzen von Häkchen in bzw das Entfernen von Häkchen aus dafür vorgesehenen Kästchen erfolgt.