Jüngst häufen sich staatliche Vorhaben, die im Rahmen der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel tief in die Privatsphäre eingreifen: Die geplante - wenngleich zuletzt ins Stocken geratene - Umsetzung der VorratsdatenspeicherungsRL, die im parlamentarischen Prozess im Eilzugstempo durchgezogene und als verfassungswidrig bekämpfte Neufassung von § 53 Abs 3a SPG durch BGBl I 2007/114 und nicht zuletzt die im Arbeitsplan der Bundesregierung für Juli 2008 angekündigte „Online-Durchsuchung“ werfen die Frage auf, wie weit der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation noch reicht. Der folgende Beitrag greift einen Aspekt aus dieser Debatte auf und geht der Frage nach, inwieweit die Speicherung von Daten der elektronischen Kommunikation auf Vorrat aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist1).