Ein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ist aus § 31 Abs 2 DSG 2000 nicht ableitbar. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft.