1. Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schafft zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Vater als Inhaber dieses Anschlusses muss aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine minderjährige Tochter bei Nutzung des Internet in Urheber- und/oder Werknutzungsrechte eingreifen würde.