Ein effektiver Schutz des Urheberrechts ist nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auch ohne Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines Zivilverfahrens gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine derartige Verpflichtung grundsätzlich gemeinschaftswidrig wäre. In ihrer Ausgestaltung ist jedoch unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen auf die durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Grundrechte oder allgemeinen Grundsätze, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, Bedacht zu nehmen. Der in § 87b Abs 3 UrhG normierte Auskunftsanspruch dürfte diesen Vorgaben wohl nicht entsprechen.