§ 6 Ktn BauO
Der frühere Baukonsens geht mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerkes selbst dann unter, wenn es zu einem völlig unveränderten Ersetzen des Baus kommt; liegt eine gänzliche Substanzerneuerung vor, handelt es sich nicht mehr um eine Sanierung bzw Instandsetzung des Baus, sondern um einen Neubau.

