§ 7 AlVG, § 9 AlVG
Als eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwerend und daher als zumutbar hat der VwGH bei bestehendem Berufsschutz insb Tätigkeiten beurteilt, die sich zwar nicht als Ausübung des bisherigen Berufes darstellen, in denen aber qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie das Wesen des Berufsbildes des bisher ausgeübten Berufes ausmachen, verwertet werden können.

