§ 24 DSG
Da eine betroffene Person unabhängig davon, ob eine Verletzung der DSGVO und/oder des DSG behauptet wird, an die Fristen des § 24 Abs 4 DSG gebunden ist, besteht insoweit nach dem innerstaatlichen Recht keine Schlechterstellung für Datenschutzbeschwerden zum Schutz der aus dem Unionsrecht (der DSGVO) erwachsenden Rechte. Der Grundsatz der Äquivalenz steht daher der Regelung des § 24 Abs 4 DSG nicht entgegen.

