§ 2 BUAG
Ob eine Tätigkeit unter eine der in § 2 BUAG genannten Betriebsarten fällt, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang der in diesen Bestimmungen angesprochenen Gewerbe. Die Ausübung einer Tätigkeit bloß als Nebenrecht eines Gewerbeinhabers hat nicht zur Folge, dass sich die Anwendbarkeit des BUAG auch auf Tätigkeiten in Ausübung dieses Nebenrechts erweitert.

