§ 12 WEG 2002, § 177 AußStrG
Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.

