§ 35 ORF-G
Gemäß § 35 Abs 1 erster Satz ORF-G beschränkt sich die Aufsicht des Bundes über den ORF (unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof) auf eine Aufsicht
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§ 35 ORF-G
Gemäß § 35 Abs 1 erster Satz ORF-G beschränkt sich die Aufsicht des Bundes über den ORF (unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof) auf eine Aufsicht
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