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Vertreterhaftung eines Prokuristen.

4. VwGH – Finanzrecht32.01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2025/3773Jus-Extra VwGH-F 2025, 30 Heft 449 v. 30.12.2025

§ 9 BAO

Fraglich war, ob ein Prokurist als ein vom Abgabepflichtigen bevollmächtigter Vertreter iSd § 83 Abs 1 BAO zur Haftung gemäß § 9 Abs 1 BAO herangezogen werden könne.

Nach der AO 1919 bzw AO 1931 kann nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw verfügungsberechtigte) Person – damit auch ein Prokurist – dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden konnten (vgl BFH 19.7.1984, V R 70/79; vgl dazu auch Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung9 Bd I § 108 Anm 2 und § 109 Anm 1, sowie Loose in Tipke/Kruse, AO, § 35 Rz 7 (Lfg 174) und § 69 Rz 11 (Lfg 182), jeweils mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung des BFH; vgl dazu im Übrigen auch VwGH 20.10.1966, 0132/65). Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter. Nach der vom BFG vertretenen Rechtsansicht seien damit bei juristischen Personen – im Ergebnis – nur gesetzliche Vertreter gemeint. Diese Auslegung – die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet – entspricht allerdings nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers, der mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (wenn auch nur als Ausfallshaftung) beibehalten wollte (vgl dazu Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, § 9 Anm 1; vgl schon Reeger/Stoll, Die Bundesabgabenordnung, Wien 1961, § 9, Seite 11: „Vgl. bisher § 109 RAO. Im Gegensatz zum bisherigen Recht jetzt nur mehr Ausfallshaftung.“). Dass die in § 9 Abs 1 BAO normierte Haftung sämtliche in den §§ 80 bis 83 BAO genannten Vertreter potentiell treffen kann, wird auch im Schrifttum vertreten (vgl Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO2, § 9 Tz 11 und 16; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 9 Rz 1; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9, 46 f; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 83 Anm 16; ebenso schon Stoll, BAO-Kommentar 116; widersprüchlich hingegen Ritz/Koran, BAO8, § 9 Rz 1 und 3). In diesem Sinne hat auch der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in § 9 Abs 1 BAO genannten „in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter“ gehören kann (vgl VwGH 9.2.1982, 81/14/0072). Indem das BFG die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme von Prokuristen gemäß § 9 Abs 1 BAO schon dem Grunde nach verneint hat, hat es somit die Rechtslage verkannt.

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