§ 129 Wr BauO
Bei Erlassung eines Bauauftrages ist unbeachtlich, ob seiner Erfüllung zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Eine allfällige zivilrechtliche Durchsetzbarkeit stellt keinen Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens dar.
VwGH, 21.08.2025, Ra 2024/05/0122

