§ 26 VwGG
Nach der – auch im Revisionsverfahren relevanten – Rsp. des VwGH und des VfGH hat ein Kollegialorgan die Beschwerdeerhebung innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist zu beschließen und kann sich nicht auf eine Beschlussfassung vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung oder nach Ablauf der Beschwerdefrist berufen.

