§ 8 AVG, Tir BauO
Dem Nachbarn kommt kein Recht auf vollständige Vorlage der erforderlichen Planunterlagen zu. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren und vor dem VwGH braucht.

