§ 1393 ABGB
Wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten – sei es unbeschränkt oder sei es beschränkt auf einen bestimmten Personenkreis oder mit einem begründeten Ablehnungsrecht

