Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, ABGB, § 86a ZPO, § 7 Abs 2 VfGG, § 35 Abs 1 VfGG
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss des VfGH wegen Unzuständigkeit: Nach der stRsp des VfGH ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.

