§ 6 BMSVG
Der Krankenversicherungsträger ist nach § 6 Abs 2 BMSVG iVm § 409 und § 410 ASVG – auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses – befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen.

