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Kein Einsichtsrecht der Verlassenschaft in das Kontenregister.

4. VwGH – Finanzrecht37.02 KreditwesenMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2025/3769Jus-Extra VwGH-F 2025, 28 Heft 448 v. 17.11.2025

§ 4 Abs 1 KontRegG

Fraglich war, ob eine Verlassenschaft gestützt auf § 4 Abs 1 KontRegG Einsicht in das Kontenregister nehmen kann.

Nach § 4 Abs 1 KontRegG wird das Auskunftsrecht nur konkret genannten Behörden und Gerichten zu konkret bezeichneten Zwecken eingeräumt. Die Verlassenschaft (oder die Erbin) ist hier nicht genannt; auch ist die leichtere Durchsetzbarkeit von erbrechtlichen Ansprüchen nicht als Zweck genannt. Gegen eine Einbeziehung der Verlassenschaft im Wege einer ausdehnenden Interpretation oder einer analogen Anwendung spricht auch § 4 Abs 7 KontRegG, wonach ua die Bestimmung des § 4 Abs 1 KontRegG nur mit einem verstärkten Quorum (vgl Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses, 749 BlgNR 25. GP 2) abgeändert werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, auch der Verlassenschaft (oder der Erbin) insoweit ein Auskunftsrecht zu gewähren, sind auch aus der Entwicklung der Bestimmung nicht ableitbar. Mit der dem Ministerialentwurf (letztlich) nachfolgenden Änderung ua des KontRegG (BGBl I Nr 25/2021) wurde zwar insbesondere § 4 KontRegG in verschiedenen Punkten geändert; ein Einsichtsrecht wie in der Stellungnahme der Österreichischen Notariatskammer angeregt (oder auch ein Einsichtsrecht für eingeantwortete Erben) wurde nicht vorgesehen. Dass der Gesetzgeber diese Anregungen nicht aufgegriffen hat, legt aber nahe, dass es seinem Willen entspricht, ein Einsichtsrecht insoweit nicht zu gewähren. Ein Einsichtsrecht der Verlassenschaft kann damit auch nicht auf § 4 Abs 1 KontRegG gestützt werden.

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