§ 3 NAG
Der Landeshauptmann überträgt durch Erlassung einer auf § 3 Abs 1 zweiter Satz NAG gestützten Verordnung seine Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörden. Das Unterbleiben einer expliziten Anführung einer solchen Verordnung des Landeshauptmannes, auf die sich die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde in Verbindung mit § 3 Abs 1 zweiter Satz NAG gründet, führt jedenfalls nicht zur Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde.

