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Buchgeld des Erblassers.

5. OGH – Zivilsachen20.04 ErbrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7593Jus-Extra OGH-Z 2025, 27 Heft 448 v. 17.11.2025

§ 810 ABGB

Die Umschichtung von Buchgeld des Erblassers auf ein Anderkonto des Gerichtskommissärs durch nach § 810 ABGB verwaltende Erben bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Hingegen bedarf die Veräußerung von Wertpapieren einer Genehmigung,

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