§ 42 AktG, § 150 Abs 3 AktG, § 275 UGB, § 52 Abs 6 GmbHG, § 6a Abs 4 GmbHG
Der Sacheinlageprüfer haftet der Gesellschaft für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage.
Diese Differenzhaftung des Sacheinlagenprüfers ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auf die Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann.

