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Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen.

3. VwGH – Administrativrecht93 EisenbahnHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8255Jus-Extra VwGH-A 2025, 64 Heft 448 v. 17.11.2025

§ 13 EisenbahnG, § 14 EisenbahnG, § 15 EisenbahnG

Bei Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, die zu den öffentlichen Eisenbahnen zählen, ist für Bau und Betrieb eine Konzession (§ 14 EisbG) und für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eine Verkehrsgenehmigung (§ 15 EisbG) erforderlich. Diese Gliederung und die unterschiedliche Bezeichnung zeigen, dass es sich dabei um mehrere, voneinander trennbare Genehmigungsgegenstände handelt.

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