§ 5 VVG
Es ist Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen

