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Zwangsstrafe.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8246Jus-Extra VwGH-A 2025, 61 Heft 448 v. 17.11.2025

§ 5 VVG

Es ist Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen

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