Art 83 DSGVO
Der Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Die Gesetzesmaterialien zum DSG (vgl AB 1761 BlgNR 25. GP 14) stellen klar, dass bei der Verhängung von Geldbußen zwar grundsätzlich das VStG anzuwenden ist, im Fall der spezielleren Regelung des Art 83 Abs 3 DSGVO (arg: „Kumulierungsverbot“) diese jedoch auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dem in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip vorgeht.

