vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geldbuße.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8223Jus-Extra VwGH-A 2025, 55 Heft 447 v. 9.10.2025

Art 83 DSGVO

Der Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Die Gesetzesmaterialien zum DSG (vgl AB 1761 BlgNR 25. GP 14) stellen klar, dass bei der Verhängung von Geldbußen zwar grundsätzlich das VStG anzuwenden ist, im Fall der spezielleren Regelung des Art 83 Abs 3 DSGVO (arg: „Kumulierungsverbot“) diese jedoch auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dem in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip vorgeht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte