§ 77 GewO 1994, § 80 GewO 1994
Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der in § 80 Abs 1 GewO 1994 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen. Die „Anlage“ im Sinn dieser Gesetzesstelle machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen.

