§ 44a VStG
Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen.
VwGH, 28.03.2025, Ra 2023/10/0407
§ 44a VStG
Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen.
VwGH, 28.03.2025, Ra 2023/10/0407
