§ 209 Abs 1 BAO
Die Revisionswerberin, ein in einem Drittland ansässiges Telekommunikationsunternehmen, das in Österreich weder über einen Sitz noch über eine Betriebsstätte verfügt, reichte für die Jahre 2010 bis 2012 Anträge auf Vorsteuererstattung gemäß § 21 Abs 9 UStG 1994 iVm der Verordnung

