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(Urlaubs-)Vertreterentschädigungszahlungen an eine Hausbesorgerin

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2025/3754Jus-Extra VwGH-F 2025, 16 Heft 445 v. 25.7.2025

§ 16 Abs 3 EStG 1988

Im Revisionsfall strittig war die zur Behandlung von Vertreterentschädigungszahlungen an eine unter das HBG fallende Hausbesorgerin im Zusammenhang mit urlaubsbedingten Vertretungsleistungen.

Der VwGH verweist auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Regelung des § 17 Abs 1 HBG wonach der Hausbesorger bei seiner Verhinderung auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen hat (vgl OGH 26.5.1999, 5 Ob 126/99m, OGH 2.7.2009, 6 Ob 87/09a und OGH 23.9.2010, 5 Ob 87/10w). Vor dem zivilrechtlichen Hintergrund ist es eine eigene Verpflichtung des Hausbesorgers, einen Vertreter in den genannten Verhinderungsfällen zu bestellen. Es ist auch der Hausbesorger, der zur Entlohnung des Vertreters („auf seine Kosten“) verpflichtet ist (vgl auch Kirchmayr/Rimböck in Doralt et al, EStG21, § 26 Tz 35 ). Dem Hausbesorger steht hiefür gegenüber dem Dienstgeber ein der Höhe nach beschränkter Ersatzanspruch zu. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin an der Regelung des § 17 HBG wurden vom VfGH nicht geteilt (Ablehnungsbeschluss vom 6.11.2024, E 47/2023-13). Im Hinblick auf die eigene Verpflichtung des Hausbesorgers und das schon deswegen bestehende eigene Interesse des Hausbesorgers an dieser Vertretungstätigkeit liegen betreffend die Ersatzleistung des Dienstgebers weder „durchlaufende Gelder“ noch „Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber“ iSd § 26 Z 2 EStG 1988 vor. Es handelt sich vielmehr um Bezüge oder Vorteile der Revisionswerberin aus ihrem bestehenden Dienstverhältnis (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988). Wenn die Revisionswerberin hiezu auch auf Rechtsprechung des deutschen BFH verweist (BFH 28.3.2006, VI R 24/03), ist zu bemerken, dass sich gerade die Formulierung der Einkünfte aus nichtselbständigen Einkünften (und damit die Abgrenzung des steuerpflichtigen Werbungskostenersatzes vom nicht steuerbaren Auslagenersatz) relevant von der österreichischen Rechtslage unterscheidet (vgl § 19 Abs 1d EStG); die angesprochene Rechtsprechung zur deutschen Rechtslage ist daher nicht übertragbar. Diese Vertretungskosten können vom Hausbesorger aber als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei tritt das Werbungskostenpauschale des § 17 Abs 6 EStG 1988 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBlII Nr 382/2001 an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann nicht mehr (zusätzlich) zu berücksichtigen. Insbesondere können die Vertretungskosten nicht zusätzlich zur Pauschalierung geltend gemacht werden, da sie von der Pauschalierung umfasst sind (vgl VwGH 20.9.2023, Ra 2022/13/0049, mwN).

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