§ 43 ABGB, Art 10 MRK
Ein Eingriff in das Namensrecht kann bei einer Täuschung des Publikums nicht mit dem Recht auf Meinungsäußerung gerechtfertigt werden.
Hier: Gefälschte Briefe, die vom Durchschnittsleser dem Namensträger zugeordnet werden können.

