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Offenkundig unbegründete oder exzessive Anfragen.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8130Jus-Extra VwGH-A 2025, 30 Heft 444 v. 10.7.2025

Art 16 DSGVO, Art 57 DSGVO

Über die Weigerung, unter Heranziehung der Bestimmung des Art 57 Abs 4 DSGVO inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt.

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