Art 16 DSGVO, Art 57 DSGVO
Über die Weigerung, unter Heranziehung der Bestimmung des Art 57 Abs 4 DSGVO inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt.

