§ 11 Tir GrundverkehrsG, Art 6 EMRK
Die Feststellung gemäß § 11 Abs 3 erster Satz TGVG, dass das Grundstück nicht fristgerecht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut worden sei, fällt schon deswegen in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK, weil diese Feststellung Voraussetzung für die in § 11 Abs 3 zweiter Satz TGVG vorgesehene Versteigerung des Grundstückes ist.

