§ 1 UVP-G 2000, § 17 UVP-G 2000, § 24 UVP-G 2000, § 24f UVP-G 2000
Hat ein Vorhaben wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine UVP nicht unterbleiben.

