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Geschäftsgeheimnis.

5. OGH – Zivilsachen26.01 UWGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7532Jus-Extra OGH-Z 2025, 15 Heft 444 v. 10.7.2025

§ 26b Abs 1 Z 3 UWG

Zu den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, die ein Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen hat, gehört auch die Sperre des Zugangs zum IT-System für ehemalige Mitarbeiter.

Möglichkeit des Zugriffs einer ehemaligen Mitarbeiterin auf die IT-Plattform des ehemaligen Arbeitgebers noch Monate nach dem Ausscheiden.

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