§ 26b Abs 1 Z 3 UWG
Zu den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, die ein Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen hat, gehört auch die Sperre des Zugangs zum IT-System für ehemalige Mitarbeiter.
Möglichkeit des Zugriffs einer ehemaligen Mitarbeiterin auf die IT-Plattform des ehemaligen Arbeitgebers noch Monate nach dem Ausscheiden.

