§ 285 ABGB
Stammzellen werden durch das Lösen der Verbindung zum Körper zu Sachen, die im Eigentum des ursprünglichen Trägers stehen.
Ob bei der autologen Verwendung, also der Entnahme von Zellen oder Geweben und ihrer (späteren) Rückübertragung auf ein und dieselbe Person, das Eigentumsrecht an den entnommenen Zellen oder Geweben an die Entnahmeeinrichtung oder die Gewebebank übertragen wird, richtet sich nach dem Inhalt der Verträge.

