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Vergaberechtliche Befugnis, Akkreditierung.

3. VwGH – Administrativrecht97 Öffentliches AuftragswesenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8127Jus-Extra VwGH-A 2025, 27 Heft 443 v. 28.5.2025

§ 80 BVergG 2018, § 81 BVergG 2018, § 251 BVergG 2018, § 252 BVergG 2018

VwGH, 10.12.2024, Ra 2023/04/0022

Die geforderte Befugnis gemäß den §§ 81 und 252 BVergG 2018 ist anhand der ausgeschriebenen Leistung zu beurteilen. Maßgeblich ist somit, welche Befugnis im Sitzstaat allgemein für die Ausübung der ausgeschriebenen Leistung verlangt wird bzw welche Vorgaben das Berufsausübungsrecht generell an einen Unternehmer stellt. Da für bestimmte Tätigkeiten eine Akkreditierung Voraussetzung dafür ist, diese Tätigkeit rechtlich zulässiger Weise auszuüben, handelt es sich bei den Akkreditierungsregelungen um berufsrechtliche Vorgaben, die im vergaberechtlichen Kontext der Befugnis zuzuordnen sind.

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