§ 161 ÄrzteG
VwGH, 17.12.2024, Ra 2024/09/0064
Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte „Anschuldigungspunkte“ bezogen sein, sodass diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen sind. Dies gilt auch für Frei- oder Schuldsprüche betreffend eines „zur Last gelegten Disziplinarvergehens“ iSd § 161 Abs 1 ÄrzteG 1998.

