§ 6 Bgld NSchG
VwGH, 13.12.2024, Ra 2023/10/0383
Zwar mag der Gebrauch des Wortes „können“ in § 6 Abs 5 Bgld NSchG auf die Einräumung eines Ermessens hindeuten. Es gibt jedoch, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist. Dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen. Wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, ist im Grunde des § 6 Abs 5 Bgld NSchG eine Bewilligung iSd § 5 leg cit zu erteilen.

