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Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, erhebliches öffentliches Interesse.

3. VwGH – AdministrativrechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8096Jus-Extra VwGH-A 2025, 19 Heft 443 v. 28.5.2025

Art 6 DSGVO, Art 9 DSGVO

Eine Datenverarbeitung kann sich auch dann als erforderlich erweisen, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können.

Die Erhebung von Steuern und Abgaben stellt ein erhebliches öffentliches Interesse (iSd Art 9 Abs 2 lit g DSGVO) dar. Dies gilt auch für die Ermittlung der korrekten Steuerbemessungsgrundlagen, die essentiell für die Festsetzung von Steuern und Abgaben und damit für eine gleichmäßige Besteuerung sind.

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