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Fehlende Erlassung des Bescheides, Zurückweisung der Beschwerde.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8098Jus-Extra VwGH-A 2025, 19 Heft 443 v. 28.5.2025

§ 28 VwGVG

VwGH, 20.12.2024, Ra 2024/04/0435

Da das VwG die Beschwerde im Fall, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte – somit funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist –, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus § 28 Abs 1 VwGVG.

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