§ 28 VwGVG
VwGH, 20.12.2024, Ra 2024/04/0435
Da das VwG die Beschwerde im Fall, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte – somit funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist –, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus § 28 Abs 1 VwGVG.

