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Betriebskostenabrechnung.

5. OGH – Zivilsachen20.05 MRGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7469Jus-Extra OGH-Z 2025, 6 Heft 442 v. 10.4.2025

§ 21 Abs 3 MRG, § 1478 ABGB

Für den Anspruch des Hauptmieters auf Betriebskostenabrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 34 Abs 1 WEG, § 5 Abs 4 KlGG und § 27 Abs 3 MRG scheidet mangels planwidriger Unvollständigkeit des MRG aus.

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