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Verjährung bei Unterlassungsdelikten.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8075Jus-Extra VwGH-A 2025, 11 Heft 442 v. 10.4.2025

§ 31 VStG

Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Für den Beginn der Verjährungsfrist

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